Publikationen image
Kindertagespflege stärken

Gemeinsam stärker als allein - Wir gründen einen Verein!
(Artikelauszug aus der "ZeT" - Zeitschrift für Tagesmütter und -väter, Heft 6/2020 Seite 12-13)

Wie viele Vereine es in Deutschland genau gibt, weiß wohl niemand. Eine Studie von 2014 kam auf rund 600.000 Vereine mit ca. 36 Mio. Mitgliedern. Damit dürften wir Vereins-Weltmeister sein. Das klingt gut!

Für Vereine, die sich für die Kindertagespflege einsetzen, gibt es sogar eine Rechtsgrundlage im SGB VIII. Dort heißt es in § 23, Abs. 4, Satz 3: „Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden“. Mit Zusammenschlüssen sind hier nicht Großtagespflegestellen/Tagespflegen im Verbund gemeint, sondern Vereine oder zumindest Interessengemeinschaften.

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die Kommentierung im einschlägigen Kommentar zum SGB VIII, dem „Wiesner“: Dort heißt es: „KiTagespflegepersonen sind im Gegensatz zu Erzieherinnen und Erziehern meist nicht in berufsständige Organisationen eingebunden. Sie haben auch keine mit den großen Einrichtungen als Anbietern vergleichbare Macht. Das schwächt ihre Position gegenüber JÄmtern. Örtl. und regionale Zusammenschlüsse von KiTagespflegepersonen versuchen, diesen Nachteil auszugleichen und Möglichkeiten der Fachberatung und der Supervision zu vermitteln. Aufgabe des Amts ist es, solche Tagespflegepersonen und Verbände in allen fachlichen und finanziellen Fragen zu beraten und ihre Arbeit auch finanziell zu unterstützen"*. Die Realität sieht leider oft anders aus.
*: Wiesner, Reinhard (Hrsg.) SGB VIII – Kinder-und Jugendhilfe, 5. Überarbeitete Auflage 2015, S. 423.

Ein Verein ist aber nicht nur Interessenvertretung. Vereinsarbeit bietet die Werte, die unsere Gesellschaft sucht: Gemeinschaft mit Gleichgesinnten, Kommunikation, Fort- und Weiterbildung, Zusammenwirken von Jüngeren und Älteren, Anerkennung und Spass.

Aber reicht nicht eine Interessengemeinschaft, ohne den ganzen bürokratischen Aufwand eines eingetragenen und gemeinnützigen Vereins? Der Vorteil des eingetragenen Vereins liegt z.B. in der Haftung. Wenn eine Kindertagespflegeperson privat einen Raum für eine Veranstaltung bucht, die dann wegen Krankheit der Referentin ausfällt, so muss diejenige, die den Vertrag abgeschlossen hat, auch die Kosten tragen. Beim Verein kann der Vorstand im Namen des Vereins handeln. In unserem Beispiel würde der Verein, nicht die einzelne Person, die Kosten des Ausfalls tragen.

Der Vorteil der Gemeinnützigkeit liegt u.a. darin, dass ein gemeinnütziger Verein Spendenquittungen ausstellen kann. Gemeinnützigkeit ist oft auch notwendig, um öffentliche oder private Fördermittel zu erhalten.

Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind lediglich sieben Personen notwendig. Das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (§ 56 BGB).
Ich rate dazu, vor der Gründung einige grundsätzliche Fragen zu klären:

  • Was sind die Ziele des Vereins? 
  • Wie sollen diese Ziele umgesetzt werden?
  • Wer ist bereit und in der Lage, die Vereinsarbeit zu leisten, insbesondere im Vorstand? 
  • Haben wir genügend zahlende Mitglieder oder Spender*innen, damit der Verein auch eine gute finanzielle Basis hat?
Es hat sich bewährt, vor einer Gründung (mindestens) einen Workshop zu machen, die diese Fragen klärt, gemeinsame Ziele entwickelt und eine Satzung ausarbeitet. Die Satzung ist sozusagen das Grundgesetz jedes Vereins. Sie bestimmt Namen und Zweck des Vereins, Ein-und Austritt der Mitglieder, wie Beschlüsse gefasst werden und wie der Vorstand zusammengesetzt und gewählt wird. Die Satzung muss Regelungen über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung enthalten. Die Satzung kann auch vieles andere regeln, aber im Grunde ist nicht viel erforderlich. Die Arbeitsweise eines Vorstandes kann besser in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Sie ist leichter zu ändern als eine Satzung.

Für Vereine, die sich um die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Kindertagespflege kümmern wollen, stellt sich in der Praxis häufig ein Problem: wie kann ein Vereinszweck definiert werden, damit der Verein als gemeinnützig anerkannt wird? Ein Vereinszweck, der auf die berufliche Vertretung der Kindertagespflegepersonen abstellt, stößt oft auf Ablehnung. Der Vereinszweck muss mit den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) übereinstimmen. Hier ist Kreativität und Abstimmung mit dem Finanzamt nötig. Lieber drei Gespräche führen und Formulierungen abklären, als nach der Gründung böse Überraschungen erleben, die eine neue Mitgliederversammlung nötig machen.
Kindertagespflegepersonen arbeiten meist mehr als 40 Stunden in der Woche. In einem Verein, der die Kindertagespflege voranbringen will, gibt es Aufgaben, die nicht (nur) Abends und am Wochenende erledigt werden können. Bank- , Finanzamts- und Notarbesuche, Gespräche mit Verwaltung, Politik oder Medien in Stadt, Kreis oder Land. Das ist oft mit Fahrten verbunden und geht häufig nur Tagsüber.

Außerdem erfordert Vereinsarbeit immer mehr Spezialwissen (Pressearbeit, Datenschutz, Fristenwahrung, Formalitäten bei Einladungen). Ohne eine Homepage kommt ein moderner Verein heute nicht mehr aus; auch soziale Netzwerke sind wichtig. Wer für die Finanzen eines Vereins verantwortlich ist, sollte entsprechende Kenntnisse haben.
Im Ernstfall hilft es oft nichts, zu sagen: ich habe das nicht gewusst! Wer in einem Verein Verantwortung trägt, hat sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen oder jemand zu beauftragen, der diese Kenntnisse hat.

Bewährt hat sich, dass Kindertagespflegepersonen-Vereine nicht nur Kindertagespflegepersonen im Vorstand haben, sondern auch Menschen mit anderen Berufen. Das stärkt auch die Unabhängigkeit gegenüber den Jugendämtern.
Für die Vorbereitung und den Ablauf einer Gründungsversammlung sind keine besonderen Formalitäten zu beachten. Sie diskutiert und beschließt die Satzung. Diese muss von mindestens sieben natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet sein. Nach der Verabschiedung der Gründungssatzung wird der Vorstand gewählt, der dann erste Beschlüsse zur Vereinstätigkeit fassen kann.

Da unser Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll, wendet sich der neue Vorstand an das zuständige Finanzamt. Dazu ist die Satzung und das Gründungsprotokoll (unterschrieben) einzureichen (Original und Kopie). Das Anschreiben muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (BGB-Vorstand) unter den Augen eines Notars unterzeichnet werden. Der Notar beglaubigt die Echtheit der Unterschrift.

Nach der Eintragung kann ein Konto eröffnet werden. Es empfiehlt sich, die Mitglieder bereits bei der Aufnahme zu bitten, dem Lastschriftverfahren zuzustimmen. Ehe alle Formalitäten erledigt sind, kann leicht ein halbes Jahr vergehen.

Der Bundesverband und ich persönlich beraten Vereine im Gründungsprozess gern und haben damit viel Erfahrung gesammelt. Gern führen wir zu verschiedenen Bereichen der Vereinsarbeit (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, strategische Planung, Aufgaben von Schatzmeister*innen) Seminare, Workshops und Beratungsgespräche durch.

Vereinsarbeit lohnt sich. Viele Vereine haben in ihrer Kommune oder in ihrem Bundesland große Fortschritte für die Kindertagespflege erreicht, die es ohne ihre Lobbyarbeit nicht gegeben hätte. Außerdem ist Vereinsarbeit lehrreich, schafft Freundschaften und Erfolgserlebnisse und macht einfach Spaß.

Heiko Krause, Bundesverband für Kindertagespflege



DIESE WEBSEITE WURDE MIT ERSTELLT