Am 1. August 2021 treten Änderungen im Transparenzregistergesetz in Kraft.
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen sind zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.
Für Vereine gelten erfreulicherweise Erleichterungen. Vereine müssen nicht selbst für eine Eintragung ins Transparenzregister sorgen, sondern dazu werden die Datensätze aus dem Vereinsregister herangezogen.
Vereine müssen also „nur“ dafür sorgen, dass die Einträge der Vorstände im Vereinsregister auf dem aktuellen Stand sind. Aufgrund der Corona-Pandemie haben aber manche Vereine keine Vorstandswahlen durchgeführt oder die Eintragungen noch nicht gemeldet. Prüfen Sie, ob bei Ihnen Handlungsbedarf ist.
Was ist überhaupt ein „wirtschaftlich Berechtigter“? Bei Kapitalgesellschaften sind das Institutionen oder Personen, die mehr als 25 % der Kapital- und Stimmanteile halten. Bei Vereinen ist dies in der Regel der sog. „BGB-Vorstand“, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
Im Internet kursieren z.T. falsche Meldungen, die behaupten, dass mit den Änderungen die Vereine „überwacht“ werden sollen. Das ist Unfug. Für die Vereine, die ihre Vorstände regelmäßig wählen und die – schon lange bestehende – Eintragungspflicht beim Registergericht beachten, gibt es keine Probleme.